§ 28 LbVO - Ausbildungsqualifizierung
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten oder dritten Einstiegsamt erfüllen, können in die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter befördert werden, wenn sie die für das betreffende Einstiegsamt eingerichtete Ausbildung nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 26 LBG) erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Zur Ausbildungsqualifizierung nach Absatz 1 kann zugelassen werden, wer sich in einer Dienstzeit entsprechend bewährt hat. Die Dienstzeit beträgt für Beamtinnen und Beamte,
- 1.
die im ersten Einstiegsamt eingestellt wurden, mindestens zwei Jahre,
- 2.
die im zweiten Einstiegsamt eingestellt wurden oder die erforderliche Qualifikation für die dem zweiten Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter im Wege der Ausbildungs- oder Fortbildungsqualifizierung erworben haben, mindestens drei Jahre.
(3) Kommen mehrere Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht, ist eine behördeninterne Ausschreibung vorzunehmen.
(4) Die Ausbildungsqualifizierung ist ausgeschlossen, wenn für das höhere Einstiegsamt eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.
(5) Soweit Beamtinnen und Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter gefordert werden, erworben haben, kann die Ausbildung nach Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) gekürzt werden; durch die Kürzung darf das Ziel der Ausbildungsqualifizierung nicht gefährdet werden.