§ 3 EStGemAntVO 2024, 2025 und 2 - Berechnung und Zahlbarmachung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 (EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026)
- Amtliche Abkürzung
- EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 602
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Zahlungen nach § 2, Ausgleichsbeträge nach § 6 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IT.NRW, zu berechnen.
(2) IT.NRW leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.
(3) IT.NRW erstellt anhand der eigens erstellten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.
(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen.
Außer Kraft am 31. Januar 2027 durch § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GV. NRW. S. 335)