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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 EStGemAntVO 2024, 2025 und 2 - Bekanntgabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 (EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026)
Amtliche Abkürzung
EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
602

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.

(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind von IT.NRW maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

Außer Kraft am 31. Januar 2027 durch § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GV. NRW. S. 335)