§ 4 EStGemAntVO 2024, 2025 und 2 - Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 (EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026)
- Amtliche Abkürzung
- EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 602
(1) Die Gemeinden melden IT.NRW bis zu den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgesetzten Terminen zur Berechnung der auf Grund von § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140) geändert worden ist, anfallenden Gewerbesteuerumlagen des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung und der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen jeweils das Gewerbesteueristaufkommen und den Hebesatz im jeweiligen Meldezeitraum. Die Meldungen sind über das von IT.NRW bereitgestellte Online-Formular abzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die Form der Meldungen.
(2) Versäumt eine Gemeinde den Anmeldetermin, schätzt IT.NRW in Absprache mit dem Ministerium der Finanzen die Höhe der Gewerbesteuerumlage.
(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.
(4) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr als der nach § 2 Absatz 2 Satz 1 jeweils anzuweisende Betrag.
(5) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 2 Absatz 3 festgesetzten Termin.
Außer Kraft am 31. Januar 2027 durch § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GV. NRW. S. 335)