§ 1 EStGemAntVO 2024, 2025 und 2 - Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 (EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026)
- Amtliche Abkürzung
- EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 602
(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 auf die einzelnen Gemeinden nach dem aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtlichen Schlüssel aufgeteilt.
(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2023 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163) anzuwenden.
Außer Kraft am 31. Januar 2027 durch § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GV. NRW. S. 335)