§ 23 SächsStudPlVergabeVO - Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 werden in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags nur Kriterien berücksichtigt, die für das Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen.
(2) § 6 Absatz 3 Satz 3 findet bis einschließlich dem Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung.
(3) Bis einschließlich dem Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 gilt bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags Artikel 10 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 entsprechend.