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§ 33 BierStV - Anmeldung des Bieres

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4-1

Bier aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.