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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 6 NBesG - Dienstpostenbewertung, Einweisung in und Verteilung der Planstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem in den Besoldungsordnungen aufgeführten Amt zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).

(2) § 49 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt für die in § 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.

(3) Die Dienstpostenbewertung und die Verteilung der Planstellen auf die Dienstposten sind für jede Behörde auszuweisen.