§ 37 GO LT - Mündliche Fragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Zu Beginn der jeweils ersten Plenarsitzung in einer Woche wird in der Regel eine Fragestunde abgehalten. Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, in einer Fragestunde bis zu zwei Mündliche Fragen an die Landesregierung zu richten.
(2) Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. Eine Unterteilung in mehrere Fragen ist nicht zulässig. Sie müssen knapp und sachlich formuliert und ihrem Gegenstand nach so gehalten sein, dass die Antwort der Landesregierung kurzgefasst sein kann. Mündliche Fragen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen, falls eine Verständigung mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
(3) Mündliche Fragen dürfen nicht Gegenstände von lediglich örtlich begrenztem Interesse betreffen.
(4) Mündliche Fragen müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens am vierten Arbeitstag vor der Fragestunde bis 12.00 Uhr schriftlich eingereicht und von der Fragestellerin oder dem Fragesteller unterzeichnet werden. Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zugelassenen Mündlichen Fragen der Landesregierung am dritten Arbeitstag vor der Fragestunde mit. Die zugelassenen Mündlichen Fragen werden in eine Zusammenstellung aufgenommen, die spätestens zu Beginn der Fragestunde an die Abgeordneten und die Mitglieder der Landesregierung verteilt wird.
(5) Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, nach Beantwortung der Mündlichen Frage bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Darüber hinaus können insgesamt zwei weitere Zusatzfragen von anderen Abgeordneten gestellt werden.
(6) Die Dauer der Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.
(7) Mündliche Fragen, die wegen des Ablaufs der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, werden zusammen mit der der Präsidentin oder dem Präsidenten überreichten schriftlichen Antwort der Landesregierung als Anlagen zum Sitzungsbericht abgedruckt, wenn nicht die Fragestellerin oder der Fragesteller bis zum Ende der Plenarsitzung die Frage zurückzieht oder erklärt, die Beantwortung werde in der nächsten Fragestunde gewünscht. Satz 1 gilt auch für Fragen, die wegen Abwesenheit der Fragestellerin oder des Fragestellers nicht aufgerufen werden können, sofern eine Frage nicht von einem anderen Mitglied des Landtags übernommen wird.