§ 3 LKHG M-V - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-18
(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Land Mecklenburg-Vorpommern, die der allgemeinen akut stationären, teilstationären oder tagesklinischen Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der dritte Abschnitt gilt nur für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14, 16 bis 20 und 25 bis 27 auch für die Krankenhäuser der Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und die Universitätsklinika sind.
(3) Für Krankenhäuser, die von Kirchen, Religionsgemeinschaften oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden, finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts keine Anwendung.
(5) Für Privatkrankenanstalten der akut stationären Versorgung im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung, die nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind, gelten § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8, 26, 29, 30, 32 bis 39 entsprechend.