§ 8 LKHG M-V - Krankenhausaufsicht, Statistik
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-18
(1) Der gesamte Krankenhausbetrieb unterliegt der Krankenhausaufsicht. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bleiben unberührt.
(2) Die Krankenhausaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der krankenhausrechtlichen Vorschriften. Aufsichtsbehörde ist, soweit in Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
hinsichtlich der §§ 4 bis 6 Absatz 1 und § 29 sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen das Gesundheitsamt,
- 2.
hinsichtlich des § 30, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der sonstigen Vorschriften über die Krankenhaushygiene das Landesamt für Gesundheit und Soziales,
- 3.
hinsichtlich der Krankenhäuser nach § 3 Absatz 2 das für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständige Ministerium und hinsichtlich der übrigen Krankenhäuser das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Das Gesundheitsamt ist an Besichtigungen durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu beteiligen.
(3) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei dringender Gefahr für die Krankenhaushygiene ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(4) Krankenhausträger sind verpflichtet, dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte in anonymisierter Form zu erteilen. Diese Daten dürfen nur für verwaltungsinterne Zwecke genutzt, den Gesundheitsbehörden nur für verwaltungsinterne Zwecke sowie den an der Krankenhausplanung Beteiligten, soweit dies im Rahmen der Krankenhaus- und Investitionsplanung erforderlich ist, übermittelt werden. Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Form, Inhalt und Zeitpunkt der Auskünfte festzulegen.