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  • ab 11.06.2011 (aktuelle Fassung)

§ 11 LKHG M-V - Finanzierung, Grundsatz

Bibliographie

Titel
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-18

(1) Die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium gefördert.

(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderfähigen und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken.