§ 4 LKHG M-V - Aufnahme und Versorgung
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-18
(1) Wer der stationären oder teilstationären Behandlung bedarf, hat Anspruch auf Aufnahme in ein Krankenhaus. Durch die Aufnahme erlangt die Patientin oder der Patient Anspruch auf eine angemessene Behandlung ohne Rücksicht auf die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder soziale Stellung. Die Patientin oder der Patient ist berechtigt, jederzeit die über ihn erfassten Daten vollständig einzusehen und auf Wunsch gegen ein angemessenes Entgelt Kopien zu erhalten.
(2) Der Krankenhausträger ist seinem Versorgungsauftrag entsprechend zur Aufnahme von kranken Personen verpflichtet. Ist das Krankenhaus belegt, so hat es eine kranke Person einstweilen aufzunehmen, soweit die sofortige Aufnahme notwendig und nicht durch ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist. Der Krankenhausträger hat für eine notwendige Verlegung Sorge zu tragen. Weitergehende Pflichten zur Hilfe in Notfällen bleiben unberührt.
(3) Den besonderen Bedürfnissen kranker Kinder und Jugendlicher ist in Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten Rechnung zu tragen. Dies muss sich auch auf die Besuchszeiten beziehen. Der Krankenhausträger bietet bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an, eine Begleitperson aufzunehmen und arbeitet mit den Schulbehörden für die Durchführung eines Krankenhausunterrichts zusammen.
(4) Den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen. Der Krankenhausträger soll eine Begleitperson auf Wunsch der Patientin oder des Patienten aufnehmen (Assistenzpflegekräfte).
(5) Frauen, die entbunden haben, sind auf Angebote der Wochenpflege und Beratungsangebote hinzuweisen. Bei erkennbarem Hilfebedarf ist das Jugendamt unverzüglich zu informieren. Krankenhausträger sollen mit Familienhebammen zusammenarbeiten oder können eigene Familienhebammen vorhalten.
(6) Der Krankenhausträger kann gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Leistungen (Wahlleistungen) erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird. Besondere Verpflegung, besondere Unterbringung und der Abschluss eines gesonderten ärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden.
(7) Betten für Patientinnen und Patienten, die gesondert berechenbare Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbaren, sind in die jeweiligen Stationen einzugliedern.