§ 37 BbgKVerf - Sitzungsleitung und Hausrecht
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, wenn dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört. Mit dem dritten Ordnungsruf oder im Falle eines groben Verstoßes kann das Mitglied des Raumes verwiesen werden.
(3) Die Leitung der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung in amtsfreien Gemeinden obliegt bis zur Wahl des Vorsitzenden dem an Lebensjahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied der neuen Gemeindevertretung.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.