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§ 22 HBKG - Der Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Im Vorstand der Psychotherapeutenkammer sollen die verschiedenen Bereiche nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vertreten sein. Ihm sollen sowohl mindestens eine überwiegend in eigener Niederlassung als auch eine überwiegend weisungsgebunden tätige Person angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand der Apothekerkammer aus bis zu sechs weiteren Mitgliedern bestehen; die Mitglieder müssen je zur Hälfte der Gruppe der selbstständigen und der nichtselbstständigen Apothekerinnen und Apotheker angehören.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine weitere Vizepräsidentin oder ein weiterer Vizepräsident gewählt werden; die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes verringert sich entsprechend.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Im Falle des Absatzes 2 ist die Vertretungsregelung des Satzes 1 in der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu konkretisieren.