§ 14 KWahlO - Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
- 1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
- 2.
dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes, § 16),
- 3.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§§ 19 und 20 Absatz 2),
- 4.
bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 13 Abs. 1),
- 5.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 56).