§ 14 KWahlO - Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Der Gemeindedirektor macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
- 1.wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
- 2.dass auf Verlangen von Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird (§ 15 Abs. 3),
- 3.dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Gemeindedirektor Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes, § 16),
- 4.wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 19 ff.),
- 5.dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 6.wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 56).