Versionsverlauf


  • ab 28.09.1993 (aktuelle Fassung)

§ 22 KWahlO - Vermerk im Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.