Versionsverlauf


§ 18 KWahlO - Abschluss des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abzuschließen. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.