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§ 30a AGBauGB - Automatisiertes Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Amtliche Abkürzung
AGBauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-3

Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Abrufverfahren eingesetzt werden. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.