§ 14 SchO - Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Für das Schlichtungsverfahren ist das Schiedsamt des Bezirks zuständig, in dem die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt.
(2) Die Parteien können eine abweichende örtliche Zuständigkeit vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich oder zu Protokoll des vereinbarten Schiedsamtes erklärt werden.