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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 28 SchO - Genehmigung des Protokolls

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen ist.