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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 17 SchO - Ausgeschlossene Schlichtungsverfahren

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden nicht oder nicht weiter tätig, wenn

  1. 1.

    der zu protokollierende Vergleich (§ 27) nur in notarieller Form gültig ist,

  2. 2.

    die Parteien ihnen nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können,

  3. 3.

    Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(2) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sollen die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

  1. 1.

    der Streit bei Gericht anhängig ist,

  2. 2.

    eine Partei taub, stumm oder taubstumm ist und mit ihr eine Verständigung weder mündlich oder schriftlich noch auf sonstige Weise erfolgen kann.

Dies gilt in den Fällen der Nummer 1 nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklärt haben.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind unanfechtbar.