§ 17 SchO - Ausgeschlossene Schlichtungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden nicht oder nicht weiter tätig, wenn
- 1.
der zu protokollierende Vergleich (§ 27) nur in notarieller Form gültig ist,
- 2.
die Parteien ihnen nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können,
- 3.
Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
(2) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sollen die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
- 1.
der Streit bei Gericht anhängig ist,
- 2.
eine Partei taub, stumm oder taubstumm ist und mit ihr eine Verständigung weder mündlich oder schriftlich noch auf sonstige Weise erfolgen kann.
Dies gilt in den Fällen der Nummer 1 nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklärt haben.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind unanfechtbar.