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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 30 SchO - Protokollbuch

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Die Protokolle werden in ein Protokollbuch aufgenommen und mit einer fortlaufenden Nummer versehen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts kann der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann auf Antrag gestatten, stattdessen die Niederschriften auf einzelnen Blättern zu fertigen, die fortlaufend zu nummerieren und nach der Nummernfolge jahrgangsweise zu sammeln sind.

(3) Vollgeschriebene Protokollbücher sind an das zuständige Amtsgericht zur Aufbewahrung abzugeben. Wird nach Absatz 2 verfahren, sind die Niederschriften eines Jahres drei Jahre aufzubewahren und dann an das Amtsgericht abzugeben.