Versionsverlauf


  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 36 SächsAPO-Justiz-JVD - Zeugnis

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote und die entsprechende Notenbezeichnung ersichtlich sind.

(2) Das Zeugnis erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.