§ 7 ThürRiStAG - Dienstliche Beurteilungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter und Staatsanwälte sind in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Beurteilungen für Richter dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Berücksichtigung aller Einzelmerkmale beruht.
(2) Dienstliche Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richtern und Staatsanwälten sind alle vier Jahre durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu festen Stichtagen zu erstellen (Regelbeurteilung). Dienstliche Beurteilungen können auch erstellt werden, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Der Anlass ist in der Beurteilung zu vermerken.
(3) Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, Richter kraft Auftrags spätestens vor der Lebenszeiternennung.
(4) Für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen sind Beurteilungsbeiträge von sachkundigen Personen einzuholen, soweit der zuständige Beurteiler die Leistungsbewertung für den Beurteilungszeitraum nicht auf unmittelbar eigene Kenntnisse stützen kann. Beurteilungsbeiträge sind bis zur Eröffnung der nächsten regelmäßigen Beurteilung oder im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens als Sachvorgang aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
(5) Dienstliche Beurteilungen sind vor Aufnahme in die Personalakten zu eröffnen. Der Beurteilte erhält hierbei die Gelegenheit, die Beurteilung zu besprechen und Einsicht in die Beurteilungsgrundlagen zu nehmen (Beurteilungsgespräch). Auf Veranlassung des Beurteilten erläutert der zuständige Beurteiler die Beurteilung dem Präsidialrat, der hierzu eine Stellungnahme abgeben kann. Auf Veranlassung des Beurteilten kann ein Mitglied des zuständigen Richterrats oder Staatsanwaltsrats an dem Beurteilungsgespräch teilnehmen. Soweit eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten erfolgt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Beurteilungswesens für Richter und Staatsanwälte, insbesondere Zeitpunkte, Anlässe und Inhalte der Beurteilungen, den Maßstab der Beurteilung sowie Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, welche Richter nicht mehr regelmäßig beurteilt werden und dass die Beurteilung bei Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Beurteilte für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.