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  • ab 01.01.1966 (aktuelle Fassung)

§ 316 AktG - Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.