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AktG - Aktiengesetz
§§ 291 - 393, Drittes Buch - Verbundene Unternehmen
§§ 308 - 318, Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
§§ 308 - 310, Erster Abschnitt - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
§§ 308 - 310, Erster Abschnitt - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
§ 308 AktG, Leitungsmacht
§ 309 AktG, Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens
§ 310 AktG, Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft