§ 29 HochSchG - Freiversuch
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine Fachprüfung, die Bestandteil einer Hochschulprüfung ist, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, im Falle des erstmaligen Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Hochschulprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können (Freiversuch). Abweichend kann vorgesehen werden, dass der Freiversuch nur dann gewährt wird, wenn die Fachprüfung zu dem in der Ordnung für die Hochschulprüfung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde. Für Studienabschlussarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen.
(2) Eine im Freiversuch bestandene Fachprüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für einzelne Prüfungsleistungen, die Bestandteil einer Fachprüfung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind, wenn die Prüfungsordnung die gesonderte Wiederholung der jeweiligen Prüfungsleistung vorsieht. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der ersten juristischen Prüfung gilt § 5 Abs. 5 und 6 JAG entsprechend.