§ 40 ThürGGO - Sonstiger Verkehr mit dem Landtag
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Die Staatskanzlei nimmt den Verkehr der Landesregierung mit dem Landtag wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) In Angelegenheiten technischer Art oder von minderer Bedeutung verkehren die Ministerien unmittelbar mit dem Landtag.
(3) Wenn und soweit eine elektronische Zuleitung an den Landtag nach § 46 Abs. 3 nicht möglich ist, sind
- 1.
Schreiben und Vorlagen, die für alle Mitglieder des Landtags bestimmt sind und die nicht als Drucksache des Landtags erscheinen, 133fach oder
- 2.
Schreiben und Vorlagen, die für die Mitglieder eines Ausschusses des Landtags bestimmt sind, in erforderlicher Zahl
an den Präsidenten des Landtags zu übersenden. Für jeden weiteren Ausschuss des Landtags sind Mehrexemplare entsprechend der Ausschussgröße vorzulegen.