§ 44 ThürGGO - Verkehr mit amtlichen Stellen im Ausland und ausländischen Dienststellen sowie Aufnahme von Verhandlungen über zwischenstaatliche Vereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Für den Verkehr mit amtlichen Stellen im Ausland und ausländischen Dienststellen im Inland gelten die bestehenden Vorschriften. In Zweifelsfällen ist die Staatskanzlei zu beteiligen.
(2) Bei der Vorbereitung von Partnerschaften des Landes hat das federführende Ministerium die Staatskanzlei möglichst frühzeitig zu beteiligen. Die Beteiligung hat spätestens vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu erfolgen.