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  • ab 08.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 15 KOG - Betreiben der Anlage

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

(1) Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.

(2) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.