§ 15 KOG - Betreiben der Anlage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
- Amtliche Abkürzung
- KOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 21281
(1) Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.
(2) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.