§ 16 KOG - Quellort
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
- Amtliche Abkürzung
- KOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 21281
(1) Quellort ist der Ort, an dem das Heilwasser aus dem Boden zutage tritt oder gefördert wird. Als Quellort gilt auch der Ort, an dem das Heilwasser aus einer mit der Quellöffnung fest verbundenen Rohrleitung austritt.
(2) Eine Rohrleitung kann gestattet werden, wenn Geländegestaltung oder zulässige Bodennutzung dem Abfüllen an der Quellöffnung entgegenstehen.
(3) Beim Abfüllen am Quellort oder beim Verabreichen von Trinkkuren müssen Verunreinigungen und Veränderungen im Sinne von § 13 Nr. 3 ausgeschlossen sein.