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§ 13 KOG - Verwendung der Bezeichnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

Der zur Nutzung einer Heilquelle berechtigten Person kann nach staatlicher Anerkennung gemäß § 16 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf Antrag das Recht verliehen werden, für das Wasser unter Hinweis auf die staatliche Anerkennung die Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" zu verwenden, wenn

  1. 1.

    die Herkunft aus einer staatlich anerkannten Heilquelle ohne Entzug irgendwelcher Bestandteile oder Zusatz irgendwelcher Stoffe - Naturbelassenheit -,

  2. 2.

    die Abfüllung am Quellort,

  3. 3.

    der wissenschaftlich belegte Ausschluss chemischer und biologischer Veränderungen,

  4. 4.

    die Festsetzung der durch Erfahrung bewährten, traditionellen Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen sowie

  5. 5.

    eine gültige Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz

nachgewiesen sind.