§ 8 FlüAG - Aufenthalt während der vorläufigen Unterbringung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
(1) Die vorläufige Unterbringung erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften und in Wohnungen. Soweit Wohnungen genutzt werden, sind vorrangig schutzbedürftige Personen zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Unterbringung besteht nicht. Je vorgehaltenem Unterbringungsplatz ist eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens sieben Quadratmetern zugrunde zu legen. Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die oberste Aufnahmebehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Unterbringung.
(2) In besonderen Zugangssituationen kann die oberste Aufnahmebehörde eine vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 befristet zulassen und die Bedingungen hierfür festlegen.
(3) Die der vorläufigen Unterbringung dienenden Liegenschaften werden von den unteren Aufnahmebehörden errichtet, verwaltet und betrieben. Sie gelten als eine einheitliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. Die Stadt- und Landkreise stellen das notwendige Personal. Die unteren Aufnahmebehörden können von den kreisangehörigen Gemeinden verlangen, dass diese bei der Beschaffung geeigneter Grundstücke und Gebäude mitwirken.
(4) In besonders begründeten persönlichen Härtefällen ist eine Unterbringung außerhalb von Einrichtungen nach Absatz 1 zulässig.