§ 12 FlüAG - Flüchtlingssozialarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
Während der vorläufigen Unterbringung ist eine angemessene Flüchtlingssozialarbeit (soziale Beratung und Betreuung) zu gewährleisten. Die Aufnahmebehörden beauftragen geeignete nichtstaatliche Träger der Flüchtlingssozialarbeit. Hiervon kann abgewichen werden, soweit eine untere Aufnahmebehörde diese Aufgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbst wahrnimmt. Die Mitwirkung durch sonstige, insbesondere ehrenamtlich tätige Dritte kann unterstützend einbezogen werden. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.