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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 40 RDG - Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Wer den bodengebundenen Rettungsdienst oder die Sonderrettungsdienste als Leistungsträger aufgrund von Vereinbarungen mit dem Innenministerium nach § 3 Absatz 1 durchführt, kann vom Land im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel öffentliche Fördermittel in Höhe von 90 Prozent der förderungsfähigen Kosten erhalten. 10 Prozent der förderungsfähigen Kosten sind als Eigenbeteiligung zu erbringen. Der Prozentsatz der förderungsfähigen Kosten bezieht sich auf die Kostenkalkulation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Förderung erfolgt durch Festbetrag. Dieser kann aufgrund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Über die 90 Prozent hinausgehende Kosten sowie nicht förderungsfähige Kosten für die notwendige Errichtung und den Betrieb von Rettungswachen sind Kosten des Rettungsdienstes.

(2) Förderungsfähig sind die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Rettungswachen des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie der Sonderrettungsdienste, soweit sie bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unter angemessener Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gerechtfertigt sind und soweit sie vom Land in das Jahresförderprogramm für den Rettungsdienst aufgenommen worden sind. Bei der Aufstellung des Jahresförderprogramms wird der Landesausschuss für den Rettungsdienst gehört.

(3) Nicht förderungsfähig sind die Kosten der Errichtung von Integrierten Leitstellen, der Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes und der zum Verbrauch bestimmten Güter.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zu den förderungsfähigen Kosten und zur Ausgestaltung des Förderverfahrens zu regeln. Hierzu gehören insbesondere Regelungen

  1. 1.

    bis zu welcher Höhe in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Kosten bei Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter angemessener Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gerechtfertigt sind, wobei in der Rechtsverordnung für diese Bewertung auch pauschale Flächenwerte und Raumkonzepte festgelegt werden können,

  2. 2.

    ob und bis zu welchem Anteil in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die Kosten für die Erstausstattung mit den hierzu gehörenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Anlagegüter) förderungsfähig sind,

  3. 3.

    ob und bis zu welchem Anteil die Kosten des Erwerbs von Grundstücken und der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung ausnahmsweise gefördert werden,

  4. 4.

    ob und bis zu welchem Anteil Kosten gefördert werden können, die dadurch entstehen, dass Anforderungen erfüllt werden, deren Einhaltung aus Gründen des Klimaschutzes aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorgaben zwingende Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Zuwendungen oder Zuschüsse ist,

  5. 5.

    zum Antragsverfahren,

  6. 6.

    zum Verfahren der Anmeldung der beantragten Vorhaben in das Jahresförderprogramm einschließlich der Festlegung der zu beteiligenden Stellen,

  7. 7.

    zur Zweckbindungsdauer sowie zur Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung im Sinne des § 42,

  8. 8.

    zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften durch die Fördermittelempfängerin oder den Fördermittelempfänger bei der Beauftragung von Leistungen sowie

  9. 9.

    zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und den Nachweispflichten der Fördermittelempfängerin oder des Fördermittelempfängers.