§ 3 RDG - Trägerschaft und Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes und des Berg- und Wasser-Rettungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Das Innenministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser Hilfsdienst, ferner mit der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.
(2) Bei Bedarf kann das Innenministerium auf Landesebene mit weiteren Stellen Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes schließen, soweit diese Stellen hierzu bereit und in der Lage sind. Weitere Stellen im Sinne des Satzes 1 können juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts kommen als weitere Stelle im Sinne des Satzes 1 dabei nur dann in Betracht, wenn es sich um gemeinnützige Organisationen handelt, die
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einschließlich sämtlicher Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Gesellschafterinnen und Gesellschafter als gemeinnützig anerkannt sind,
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landesweit in erheblichem Umfang im Katastrophenschutz mitwirken,
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über ehrenamtliche Strukturen erheblichen Ausmaßes verfügen und
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ihre Ressourcen im Sinne des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes einbringen.
Bei der Auswahl und der Beauftragung weiterer Stellen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der bodengebundenen Notfallrettung findet aufgrund § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kein wettbewerbliches Vergabeverfahren statt.
(3) Die Notfallrettung wird von den in Absatz 1 und 2 genannten Leistungsträgern, mit denen das Innenministerium Vereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen. Die in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen sollen bei Bedarf auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Stellen abschließen. Diese werden dadurch Leistungsträger im jeweiligen Rettungsdienstbereich. Der Krankentransport wird von den Leistungsträgern nach Absatz 1 und von privaten Krankentransportunternehmen auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 29 durchgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Hilfeleistung der Feuerwehr in der Wasserrettung auf der Grundlage von § 2 des Feuerwehrgesetzes bleibt unberührt.
(4) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 sichergestellt ist, ist die ergänzende Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind.
(5) Das Innenministerium stellt nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche Landkreise und Stadtkreise, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 nicht sichergestellt ist, diese Aufgabe nach Absatz 4 wahrnehmen. Soweit durch die Übertragung der Aufgabe eine Ausgleichspflicht des Landes nach Artikel 71 Absatz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg begründet wird, schließt das Land eine Vereinbarung mit den Landkreisen und Stadtkreisen über einen angemessenen Ausgleich.