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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 111 PostG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Postdienstleistung erbringt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 einen anderen Anbieter beauftragt,

  3. 3.

    entgegen

    1. a)
    2. b)
    3. c)

    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  4. 4.

    entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 1, einen beauftragten Anbieter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüft und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

  5. 5.

    entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt,

  6. 6.

    entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 87 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  7. 7.

    einen Anbieter mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags

    1. a)

      die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben nicht einhält oder

    2. b)

      einen weiteren Anbieter einsetzt oder zulässt, dass ein weiterer Anbieter tätig wird, der gegen die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt,

  8. 8.

    entgegen § 9 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  9. 9.

    entgegen § 18 Absatz 1 Briefsendungen oder Pakete nicht oder nicht rechtzeitig zustellt,

  10. 10.

    einer vollziehbaren Anordnung nach

    1. a)
    2. b)

      § 26 Absatz 4 Satz 1, § 49 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5, nach § 51 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 Satz 3, oder nach § 58 Absatz 3 Satz 2 oder

    3. c)

    zuwiderhandelt,

  11. 11.

    ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 oder § 62 Satz 3 ein Entgelt erhebt,

  12. 12.

    entgegen § 50 Absatz 3 Entgelte oder Entgeltmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,

  13. 13.

    entgegen § 52 Absatz 3 Satz 1 oder § 55 Absatz 4 eine Kostenrechnungsunterlage, eine Zugangsvereinbarung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  14. 14.

    entgegen § 72 Absatz 1 Satz 2 ein Postwertzeichen bildlich wiedergibt,

  15. 15.

    entgegen § 73 Absatz 1 die richtige oder rechtzeitige Kennzeichnung eines Pakets nicht sicherstellt,

  16. 16.

    entgegen § 73 Absatz 2 ein Paket nicht richtig zustellen lässt,

  17. 17.

    entgegen § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 110 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

  18. 18.

    entgegen § 106 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält,

  19. 19.

    entgegen § 107 Absatz 1 eine Postdienstleistung nicht richtig erbringt oder

  20. 20.

    entgegen § 108 Satz 1 die Feldpost nicht oder nicht richtig unterstützt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 4 Absatz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  2. 2.

    entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  3. 3.

    entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 9, 10 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 10 Buchstabe b und Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 12, 13 und 17 sowie in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 6, 8, 10 Buchstabe c, Nummer 14 bis 16 und 18 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

  5. 5.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung mit Postdienstleistungen in Deutschland in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 19 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.