Versionsverlauf


  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6 PostG - Antragstellung

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Im Rahmen der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 sind die folgenden Informationen zu übermitteln:

  1. 1.

    Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei Antragstellung für eine juristische Person Angaben zur Person jedes gesetzlichen Vertreters, bei Personengesellschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:

    1. a)

      Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,

    2. b)

      Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,

    3. c)

      Staatsangehörigkeiten,

    4. d)

      Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,

    5. e)

      Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

    6. f)

      Betriebsanschrift sowie Anschrift von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen jeweils bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,

  2. 2.

    Angaben zu juristischen Personen:

    1. a)

      Name und Rechtsform des Unternehmens,

    2. b)

      nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen Daten der zur Vertretung berufenen Person oder Personen,

    3. c)

      Eintrag im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer der Eintragung,

    4. d)

      Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätten unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,

    5. e)

      Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

  3. 3.

    Angaben zur Art und zum Gebiet der Tätigkeit,

  4. 4.

    Angaben zu Personen oder Unternehmen, in deren Auftrag die Tätigkeit erfolgt.

Änderungen der in Satz 1 genannten Informationen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.

(2) Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 die folgenden Informationen und Nachweise zu übermitteln:

  1. 1.

    die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung,

  2. 2.

    eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis,

  3. 3.

    eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters sowie

  4. 4.

    eine Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters.

Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 Angaben zu machen, zu

  1. 1.

    Produktionsmitteln, insbesondere Fahrzeugen, und

  2. 2.

    der Anzahl der Beschäftigten und den wesentlichen Vertragsbedingungen der Arbeitsverhältnisse, insbesondere zu Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.

(3) Zudem ist der Bundesnetzagentur ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die natürliche Person oder bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter oder zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über eine der folgenden Berechtigungen verfügen:

  1. 1.
  2. 2.

    eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, und die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist.

Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach § 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter ist als zwölf Monate.

(5) Antragsteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, haben der Bundesnetzagentur Unterlagen und Informationen vorzulegen, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten entsprechen. Absatz 4 bleibt unberührt.