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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 107 PostG - Postbevorrechtigung

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 für Postbevorrechtigte vorrangig zu erbringen.

(2) Postbevorrechtigte sind:

  1. 1.

    Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

  3. 3.

    Gerichte des Bundes und der Länder,

  4. 4.

    Dienststellen der Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,

  5. 5.

    Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,

  6. 6.

    Aufgabenträger im Gesundheitswesen,

  7. 7.

    Hilfs- und Rettungsdienste,

  8. 8.

    Postkunden, denen von einer Behörde nach Nummer 2 oder einer Dienststelle der Bundeswehr nach Nummer 4 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 angewiesen sind.

Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 8 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.

(3) Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.