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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 49 GO LT 2015 - Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

Wer Gesetzentwürfe oder Anträge einbringt, kann diese bis zur Schlussabstimmung zurückziehen.