§ 49 GO LT 2015 - Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Wer Gesetzentwürfe oder Anträge einbringt, kann diese bis zur Schlussabstimmung zurückziehen.