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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 41 GO LT 2015 - Zurückweisung von Beratungsmaterialien

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll die Präsidentin zurückweisen, wenn

  1. 1.

    sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,

  2. 2.

    durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,

  3. 3.

    deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.

(2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.