§ 14 KWO - Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 47 gilt entsprechend.
(2) Will die Gemeindeverwaltung den gegen die Eintragung einer bestimmten Person erhobenen Einwendungen stattgeben, so hat sie dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Gemeindeverwaltung soll über die Einwendungen spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden. Die Entscheidung ist demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Einwendungen, die auf Eintragung gerichtet sind, gibt die Gemeindeverwaltung in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(4) Wird gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung Widerspruch erhoben, so hat die Gemeindeverwaltung, sofern sie dem Widerspruch nicht abhilft, diesen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde soll über den Widerspruch so rechtzeitig entscheiden, dass im Falle einer für den Widerspruchsführer günstigen Entscheidung der Wahlschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 noch ausgestellt werden kann.