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§ 15 KWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist nur auf Grund von Entscheidungen nach § 14 berichtigt werden.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 sind. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird auf Grund einer Einwendung, eines Widerspruchs oder nach Absatz 2 entschieden, dass ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so ist er nachzutragen. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Verfahren nach § 14 und nach Absatz 2 sind in der Spalte "Bemerkungen", bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren, falls erforderlich, mit einem Schlüsselzeichen, zu erläutern.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 16) können Nachträge und Streichungen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 und § 44 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.