§ 22 KWO - Versagung des Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Wird die Ausstellung eines Wahlscheins abgelehnt, so hat die Gemeindeverwaltung hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.