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  • ab 05.11.1983 (aktuelle Fassung)

§ 22 KWO - Versagung des Wahlscheins

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Wird die Ausstellung eines Wahlscheins abgelehnt, so hat die Gemeindeverwaltung hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.