§ 17 KWO - Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 11 Abs. 8, § 11a Abs. 1) oder die Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (§ 13 KWG) versäumt hat,
- 2.
wenn Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eintreten,
- 3.
wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Rahmen des Verfahrens nach § 13 KWG festgestellt wird.