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§ 17 KWO - Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.

    wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 11 Abs. 8, § 11a Abs. 1) oder die Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (§ 13 KWG) versäumt hat,

  2. 2.

    wenn Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eintreten,

  3. 3.

    wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Rahmen des Verfahrens nach § 13 KWG festgestellt wird.