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§ 95 LBG - Beihilfeakte

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(2) Hat der Dienstherr zur Rückdeckung seiner sich aus § 66 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen eine Versicherung abgeschlossen, dürfen personenbezogene Beihilfedaten an das Versicherungsunternehmen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses erforderlich ist. § 4 Abs. 1 Satz 3 LDSG gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 67 Abs. 1 und des § 126 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 dieses Gesetzes sowie des § 63 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung ist Absatz 1 Satz 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 4 trifft, soweit die Nutzung oder Weitergabe der Beihilfeakte zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist und die Einwilligungen der oder des Beihilfeberechtigten sowie der betroffenen Angehörigen nicht vorliegen, der Dienstherr.

(4) Sofern die Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 auf Dritte übertragen wird, dürfen diesen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Prüfung erforderlich ist.