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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 91 LBG - Zugang zur Personalakte

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Personalakte ist durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

(2) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.