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  • ab 01.10.2006 (aktuelle Fassung)

§ 69 HDG - Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

(1) 1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. 2Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(2) 1Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von diesem oder von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.